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schwarzsenden

Frage: schwarzsenden
(8 Antworten)


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welche strafe steht eigentlich auf schwarzsenden (radio und sowas)? und stimmt es, dass die polizei alleine nichts dagegen bewirken kann? ich finde dazu nichts....
Frage von Tiffy89 (ehem. Mitglied) | am 23.07.2009 - 20:10


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Antwort von FireStorM (ehem. Mitglied) | 23.07.2009 - 20:16
fällt darunter evtl. auch pay-tv?

d.h. ueber CS etc.?
als server? ("stream"-server)

 
Antwort von GAST | 23.07.2009 - 20:18
internetsender sind nicht so teuer denk ich mal - mach doch sowas und dann legal


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Antwort von FireStorM (ehem. Mitglied) | 23.07.2009 - 20:21
die frage war nicht wie? sondern was für strafen darauf legen, wenn man es macht.


auszug aus wiki:
"Das erste Gesetz gegen Schwarzsender wurde in Deutschland am 24. November 1937 erlassen (RGBl. Jahrg. 1937, Teil I, S. 1298). Es diente damals schon der Bekämpfung des politischen Widerstands, der die Rundfunk-Technologie zur Gegenpropaganda einsetzte. Auszug aus diesem Gesetz:

* § 1 Strafandrohung:
o (1) Der Schwarzsender wird mit Zuchthaus bestraft.
o (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Gefängnis.
* § 2 Schwarzsender ist:
o 1. wer ohne vorherige Verleihung der Deutschen Reichspost eine Funksendeanlage errichtet oder betreibt;
o 2. wer eine Verleihung der Deutschen Reichspost zum Errichten oder Betreiben einer Funkanlage hat, die Anlage aber zu Übermittlungen benutzt, die in der Verleihung der Deutschen Reichspost nicht erlaubt sind;
o 3. wer eine Funkempfangsanlage entgegen ihrer Bestimmung unerlaubt zum Aussenden von Nachrichten, Zeichen, Bildern oder Tönen verwendet.

Während des Zweiten Weltkrieges wurde das Gesetz weiter verschärft und der Betrieb eines Schwarzsenders mit Landesverrat gleichgesetzt, auf den die Todesstrafe drohte.

In diesem Zusammenhang ist noch zu erwähnen, dass das Strafmaß prinzipiell unabhängig von der verwendeten Sendefrequenz ist. Es kann aber erhöht werden, wenn durch den Schwarzsender andere Funkdienste, wie z.B. Flugfunk-Frequenzen, Navigations-Sender oder Funktelefonie-Anlagen gestört werden."

http://de.wikipedia.org/wiki/Schwarzsender



naja, ist zwar alt, aber auf die schnelle nix brauchbares gefunden...


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Antwort von Tiffy89 (ehem. Mitglied) | 23.07.2009 - 20:24
"deutsche reichspost"

ja klingt sehr aktuell... ;) kann mir nich vorstellen, dass das immer noch so is...


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Antwort von Tiffy89 (ehem. Mitglied) | 24.07.2009 - 18:19
hat niemand davon ne ahnung? :(


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Antwort von chris__86 (ehem. Mitglied) | 24.07.2009 - 18:49
Du findest dazu nichts, Tiffy? Hier mal zwei von tausenden Ergebnissen:

-> "Welche Strafen hat derjenige zu erwarten, der eine Funkanlage ohne Genehmigung errichtet oder betreibt?
- Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren und den Einzug der verwendeten Geräte."
(http://www.ralfzimmermann.de/fragen_antworten/040808.html)

->"...einem Urteil voranstellen, das kürzlich in Bayern gefällt wurde. Dort erhielt ein Schwarzsender zwei Monate, ein anderer zwei Wochen Gefängnis. Die Verbüßung der Strafen wurde zwar zur Bewährung ausgesetzt, das Strafmaß zeigt aber, daß das Schwarzsenden künftig strenger geahndet werden kann."
(http://www.dl0bn.de/archiv/1956/ovr1256.htm#d)

...reicht das für`s Erste? ;)


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Antwort von Banihasi (ehem. Mitglied) | 24.07.2009 - 18:59
Na dann gibt`s hier den passenden Paragraphen dazu:
http://www.alm.de/fileadmin/Download/Gesetze/10._RStV_01.09.2008.pdf

-> §49 RStV sollte da relevant sein.

Und hier noch der kleine Zusatz, den man bei der PDF dummerweiserausgelassen hat:
Zitat:
§ 49a Strafbestimmung
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 3 Sendungen verbreitet, die wegen ihrer offensichtlichen Eignung, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer zu gefährden, unzulässig sind. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Freiheitsstrafe bis zu sechs Monate oder die Geldstrafe bis zu 180 Tagessätze.

http://www.artikel5.de/gesetze/rstv.html#para49


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Antwort von chris__86 (ehem. Mitglied) | 24.07.2009 - 19:18
Ach ja, zur Frage der Zuständigkeit: Die Polizei wird sich an die entsprechende behördliche Stelle wenden - in diesem Fall die "BNetzA".
Zum Lokalisieren der Sendestelle wird der Funkstörungs-Messdienst beauftragt, der dann mit einem Messfahrzeug durch die entsprechende Gegend fährt.
Die Polizei ist hier insofern wichtig, da sie einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss der Wohnung/ des Hauses des Verdächtigen erhalten kann.
Noch was: Die Kosten des Messeinsatzes hat (neben der "allgemeinen Strafe") ebenfalls der ertappte und verurteilte Schwarzsender (Person ;) ) zu tragen.

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