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Jugendliche in Not: Kann mir jemand helfen

Frage: Jugendliche in Not: Kann mir jemand helfen
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Lars ist 14 Jahre alt und erscheint verstört im Jugendamt.
Er beschwört die dortigen Mitarbeiter, unter keinen Umständen seine Eltern über den Jugendamtsbesuch zu informieren. Sein Vater hat ihn wiederholt schwer misshandelt. Die Spuren sind unübersehbar. Lars befürchtet erneut Prügel, wenn der Vater vom Besuch erfährt.

Welche Handlungsmöglichkeiten gibt es?
Frage von sanane1231 | am 02.04.2017 - 14:19


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Antwort von matata | 02.04.2017 - 14:29
Mach du doch einmal einige Vorschläge.
Dann können wir ergänzen oder mit dir diskutieren...
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Antwort von sanane1231 | 02.04.2017 - 14:33
ich weiß leider nicht..


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Antwort von Aladin7 (ehem. Mitglied) | 02.04.2017 - 14:40
Hallo, in diesem Falle könnte das Jugendamt den Lars in Obhut nehmen und ihn zunächst in eine Einrichtung unterbringen, falls es ein Notfall ist. Sonst könnte man vereinbaren, dass das Jugendamt zunächst die Eltern nicht informiert. Aber da hier die Spuren unübersehbar sind und die Mißhandlung ja bis jetzt nicht auf ein Jugendamtsbesuch zurückzuführen ist, besteht Wiederholungsgefahr.
Ausserdem handelt es sich wohl bei Kindesmisshandlung um eine Straftat §225 StGB, einfach mal googlen "Kindesmisshandlung". Das Jugendamt muss also im Sinne des Kindes handeln und wird wohl eine Unterbringung in eine Einrichtung veranlassen, evtl. sogar die Staatsanwaltschaft einschalten und eine gerichtliche Verfügung besorgen.
Nur wenn noch Hoffnung besteht, wäre ein Verbleib des Jungen in der Familie möglich.
Allerdings unter Aufsicht des Jugendamtes mit regelmässigen Besuchen, evtl. sollte der Vater eine Familientherapie machen.
Grundsätzlich gilt: Das Jugendamt handelt zum Wohle des Kindes. Bei schwerer Misshandlung bleibt nur die Unterbringung, früher in ein Heim.
Um alles kümmert sich dann das Jugendamt, auch Sachen des Kindes holen etc.


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Antwort von Aladin7 (ehem. Mitglied) | 02.04.2017 - 15:39
Es besteht natürlich die Pflicht des Jugendamtes, den Fall vorher zu prüfen. Es wird also wohl vorab mit Beamten und den Jungen die Eltern besuchen und versuchen , die Situation zu klären.


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Antwort von cleosulz | 02.04.2017 - 20:40
Lies hier diesen Paragraphen durch:

https://dejure.org/gesetze/SGB_VIII/42.html

In deinem Arbeitsauftrag steht nicht drin, dass der Jugendliche nicht in den heimischen Haushalt zurück will.
Wie Aladin7 schon ausgeführt hat, besteht die Möglichkeit, dass der Junge nach dem Besuch beim Jugendamt wieder nach Hause geht.
Ich gehe davon aus, dass das Jugendamt trotzdem (unter welchem Vorwand auch immer - erzählen dass der Junge es war, werden sie wohl nicht) Kontakt zur Familie aufnehmen wird.

Die (erhebliche) Kindesmisshandlung wird auf jeden Fall rechtliche Folgen haben.
Deutliche Zeichen von Misshandlung werden angezeigt. Sollten die möglichen Hilfen durch das Jugendamt (Beratung, Beistandschaft, psychologische Betreuung, weitere Kontrollbesuche usw) nicht fruchten, so wird das Kind aus der Familie genommen.
Das Jugendamt wird beim Familiengericht einen Antrag auf Entzug der Personensorge bzw. des Aufenthaltsbestimmungsrechts stellen.
Hierbei gibt es die Möglichkeit der Unterbringung bei Verwandten, in einer Pflegefamilie, in betreutem Wohnen (einer WG mit anderen Jugendlichen + Betreuer), oder in einem Kinderheim.
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