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Schlechtleistung: " Maengelarten"

Frage: Schlechtleistung: " Maengelarten"
(37 Antworten)


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Hallo,

das ist keine Hausaufgabe.
Das ist ein Arbeitsblatt, wo wir im Unterricht mit unsere Lehrerin ausgefuehlt haben.
Ich verstehe  es aber trotzdem nicht und muss es fuer die Arbeit lernene. Ich schreibe es diesen Dienstag.:(
Bitte, erklaeren Sie es mir.
Hausaufgaben mache ich naetuerlich selber.


ich habe eine Frage ueber das Thema Schlechtleistung"Maengelarten"
a) Maengelarten nach ihrem Umfang
Was ist eine geringfuegiger Mangel", erheblicher Mangel, Rechtsmangel
b) Sachmaengel:
Fachlieferung
Fehlmenge
Fehler in der Guete und Beschaffenheit
Montagemangel

c) Maengel nach ihrer Erkennbarkeit
arglistig versichernder Mangel


Ich hoffe, Sie koennen mir helfen.

Ich schreibe am Dienstag eine Arbeit darueber.

Und lerne gerade.

Vielen Dank fuer Ihre Hilfe.
Frage von kodachen91 | am 05.10.2014 - 16:23


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Antwort von cleosulz | 05.10.2014 - 19:20
Übrigens: Dein Lehrer hat "abgeschrieben" = Ab Seite 6: www.christiani.de

Übrigens: Kein Rückgaberecht / Kein Mangel bei "Nichtgefallen".
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Antwort von kodachen91 | 05.10.2014 - 19:31
Kommt der Verkäufer seiner Pflicht aus dem Kaufvertrag zur Verschaffung einer mangelfreien Kaufsache nicht nach, hat er seine geschuldete Leistung noch nicht erbracht. 

das bedeutet, dass der Verkaeufer eine mangelhafte Sache liefert, und hat Schulden.  Das heisst, der Verkaeufer ist aus dem Kaufvertrag?

habe ich es so richtig verstanden?


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Antwort von cleosulz | 05.10.2014 - 19:59
Nicht ganz.

Er ist nicht "aus dem Kaufvertrag" raus.
Der Verkäufer schuldet dem Käufer seine vertragliche Leistung.
Schuldet er die vertragliche Leistung und kommt er dieser auch nicht nach, so können daraus unter Umständen Schadensersatzansprüche des Käufers entstehen.

Beispiel:

VK verkauft K im Juli ein Auto. K will damit am 5. August in Urlaub fahren. Das weiß VK auch.
Er liefert es fristgerecht zum 15.7.
Bereits nach 2 Tagen stottert der Motor und macht komische Geräusche.
K bringt den Wagen zum VK zurück und zeigt den Mangel am Neuwagen an.
VK bringt den Wagen in seine Werkstatt, die überprüft den Motor und repariert das kaputte Teil.
K fährt weiter mit dem Auto, bereits nach 200 km Fahrt ruckelt der Motor wieder. Diagnose: Motorschaden; Dauer der Reparatur: 2 Wochen, da ein Ersatzmotor erst dann geliefert werden kann.

Folge für K ist:
Er hat ein Auto gekauft. Das ein Mangel hat.
Der Verkäufer muss den Mangel beheben bzw. nachbessern.
Dies tut er, in dem er einen neuen Motor einbaut oder einbauen lässt. Beide Vertragspartner sind nach wie vor an den Kaufvertrag gebunden.


Da aber K mit dem Auto in Urlaub fahren wollte und VK das weiß, kann es durchaus sein, dass VK ihm für ein Ersatzwagen schadensersatzpflichtig wird.
(Vermute ich mal stark; er muss für einen Ersatz sorgen, wenn er nicht in angemessener Zeit der Mängelrüge Abhilfe schaffen kann).

Zitat:
Kommt der Verkäufer seiner Pflicht aus dem Kaufvertrag zur Verschaffung einer mangelfreien Kaufsache nicht nach, hat er seine geschuldete Leistung noch nicht erbracht. 
 
Ein Kaufvertrag besteht ja auch verschiedenen Leistungen:
Verkäufer: schuldet die Leistung auf (mangelfreie) Lieferung
Käufer: schuldet die Leistung auf (vollständige) Bezahlung


Liefert V nun eine mangelbehaftete Ware, so schuldet er nach wie vor eine "mangelfreie" Lieferung
Reklamiert K den Mangel, so darf V "nachbessern", ohne dass K vom Vertrag zurücktreten kann.
Dies kann er erst tun, wenn V nicht nachbessert oder die Nachbesserung fehl schlägt, auch im Wiederholungsfall.
Oder wenn es dem V nicht zumutbar ist, dass er auf die Nachbesserung/den Ersatz wartet.

V ist nicht einfach durch "Nichtleistung" ==> automatisch "raus aus dem Vertrag".
Er schuldet nach wie vor seine vertragliche Leistung.
Andererseits kann der K überlegen, ob er in diesem Fall auf die Erfüllung der vertraglichen Leistung von K noch bestehen will oder nicht.
Hat er die Rechnung noch nicht bezahlt .... m.E. kein Problem.
Hat er die Rechnung (Ware) bereits bezahlt .... dann hat er eines.
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Antwort von kodachen91 | 05.10.2014 - 21:25
Der K kann erst vom Vertrag zuruecktreten, wenn der V nicht nachbessert ofer die Nachbersserung fehl schlaegt, auf im Wiederholungsfall.stimmt es?
Wenn er die Rechnung9 WARE bereits bezahlt, hat er ein Problem? Wieso hat er ein Problem?


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Antwort von cleosulz | 05.10.2014 - 21:30
Ja, das stimmt.

Wenn er schon die Ware bezahlt hat und nach erfolgloser Nachbesserung vom Vertrag zurücktritt, dann muss er vom Verkäufer seinen Kaufpreis zurückfordern.

Normalerweise muss der Verkäufer ihm dann den Kaufpreis zurückerstatten.
Nur machen das Verkäufer nicht immer so gerne und versuchen oftmals weitere Nachbesserungsversuche in Aussicht zu stellen.
Das meinte ich mit "Problem". Der Käufer kann dann sein Recht nur einklagen.
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Antwort von kodachen91 | 05.10.2014 - 21:33
Er ( V) schuldet nach wie vor seine vertragliche Leistung, weil er die Ware nicht nachbessern kann(Reperatur od.Ersatzteil). Ware nicht nachbessern bedeutet "Nicht-Leistung? ist er dann raus aus dem Vertrag?


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Antwort von cleosulz | 05.10.2014 - 21:38
Raus aus dem Vertrag ist er nicht.
Er kann ihn nur nicht erfüllen.

Er kann dem Käufer den Rücktritt vom Vertrag anbieten.
Wenn der Käufer sich darauf einlässt ist es ok.
Ansonsten muss er schauen, wie er seine vertragliche Verpflichtung erfüllt: z.B. Lieferung eines (mangelfreien) Pkw.

Kann er das nicht. Dann hat er u. U. Schadensersatz zu leisten .... , wenn der Käufer z.B. ein (teureres) Ersatzfahrzeug sich kaufen muss.

Deshalb muss man sich (auch als Privatleute) immer genau überlegen, ob man Verträge einhalten/erfüllen kann, bevor man sie eingeht.
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Antwort von cleosulz | 05.10.2014 - 21:39
Er kann sich natürlich mit dem Käufer "einigen" und sie können einvernehmlich vom Vertrag zurücktreten.
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Antwort von kodachen91 | 05.10.2014 - 21:56
vielen Dank. 

Rechte, die der Kauefer nach einer erfolglosen Nacherfuellung (zweimalig? wieso) in Anspruch nehmen kann..
(Minderung des Kaufpreises muss angemessen sein.)

Das alles Ruecktritt vom Vertrag......usw. hat ja mit nachrangige Rechte bei mangelhafte Lieferung zu tun.

Wenn er schon die Ware bezahlt hat und nach erfolgloser Nachbesserung vom Vertrag zurücktritt, dann muss er vom Verkäufer seinen Kaufpreis zurückfordern.  Das heisst also Ruecktritt vom Vertrag+ Rueckgabe der Ware
+Erstattung des Kaufpreises.

Was bedeutet Ersatz vergeblicher Aufwendungen(nur die Verschulden VK)?


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Antwort von cleosulz | 05.10.2014 - 22:27
Oh, oh, oh ....

Die Gerichte (? - Oberste Rechtssprechung ?) sagen, dass man einen Verkäufer mindestens 2 x das Recht der Nachbesserung zugestehen muss, bevor man als Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten kann.

Das siehst du richtig: Wenn ich vom Kaufvertrag zurücktrete, muss ich natürlich auch die (mangelhafte) Ware zurückgeben.
Dann bekomme ich im Gegenzug meinen (bereits bezahlten) Kaufpreis wieder zurückerstattet.

Ersatz vergeblicher Aufwendungen heißt  (zunächst hat der Verkäufer ein Verschulden = der Kaufgegenstand ist mangelbehaftet):

K kauft Pkw (Cabrio). Der ist mangelhaft und der Mangel ist erheblich.
Der Wagen wird später zurückgegeben ..... (weil die Parteien vom Kaufvertrag zurücktreten, weil der Mangel nicht behoben werden konnte).

Weil K jedoch - zusammen mit der Cabrio-Bestellung bei einem anderen Verkäufer ein Windshott bestellt hat, kann er nach der Rückgabe des Pkw nichts mehr damit anfangen.
Dieser Kauf war eine "vergebliche Aufwendung". Anstatt eines Schadensersatzes kann er diesen Kauf gegenüber dem Verkäufer in Rechnung stellen.
Dieser wird dann jedoch vermutlich im Gegenzug dieses Windshott ausgehändigt haben wollen.

Oder aber auch das "nutzlose Anmieten einer Garage" fallen darunter.
Ich als Käufer habe nun einen Garagenvertrag und kann ihn nicht nutzen.
Oder z.B. die Kosten für die Pkw-Anmeldung ..... Das sind alles Aufwendungen, die ich als K gemacht habe, in dem Glauben, dass ich ein mangelfreien Pkw gekauft habe und auch nutzen kann.
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Antwort von kodachen91 | 06.10.2014 - 08:46

Aufgabe 1Weche 3 wichtigen Fragen muessen bei der Warenanlieferung noch im Beisein des Lieferanten geklaert werden?( Ich weiss nicht, hab im internet gegoogelt.

Antwort Cleosulz "in grün" (nach bestem Wissen und Gewissen = ich übernehme keine Garantie!)
Ich habe gefunden: Es müssen Menge, Richtigkeit und Qualität geprüft werden.

 

Aufgabe 2 
a) Qualitaetsmangel  
b) Fehlmenge 
c)Qualitaetsmangel 
d) Fachlieferung 
e)Fachlieferung 
f)Falaschlieferung 
g)erheblicher Mangel 
h) Montagemangel


a) Sachmangel - Beschaffenheit
b) Sachmangel - Mindermenge
c) Sachmangel - Beschaffenheit
d) Sachmangel - Beschaffenheit
e) Sachmangel - Falschlieferung
f) Sachmangel -  Falschlieferung
g) Sachmangel - Beschaffenheit
h) Sachmangel - unsachgemäße Montage


==> hier solltest du dich jedoch an deinem Arbeitsblatt hinsichtlich der Formulierung orientieren.

Aufgabe 3
offener Mangel=Offener Mangel sind bei der Pruefung der Ware sofort sichtbar.
versteckter Mangel=Versteckter Maengel sind nicht sofort erkennbar, sie werden erst bei Verwendung der der Sache entdeckt.arglistig verschwiegener Mangel= Ist dem Verkaeufer ein Mangel an der Sache bekannt und verheimlicht er diesen gegenueber dem Kaeufer.

Aufgabe 3: OK

Aufgabe 4 

a) geringfuegiger Mangel 
b) arglistig verschwiegener Mangel 
c) arglistig verschwiegener Mangel

a) versteckter Mangel  (erst beim Waschen konnte man erkennen, ob der Pulli farbecht ist ... trocken sieht man es nicht)
b) offener Mangel (sofort fällt dem Käufer auf, als er die Ware auspackt, dass die Maschine zerkratzt ist ... gleich erkennbar!)
c) arglistig verschwiegener Mangel



Aufgabe 5

Verbrauchsgueterkauf= Verbrauchsgüterkäufe sind Verträge, durch die ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache kauft. Um einen Verbrauchsgüterkauf handelt es sich auch bei einem Vertrag, der neben dem Verkauf einer beweglichen Sache (die Erbringung einer Dienstleistung durch den Unternehmer zum Gegenstand hat. ?)

zweiseitigen Handelskauf= Beim zweiseitigen Handelskauf sind beide Vertragspartner  Kaufleute und fuer beide gelden strengere Bestimmungen als fuer Privatleute.

Aufgabe 6,7,8,9,10
habe ich echt keine Ahnung. Ich habhe mehrmals durchgelesen. Ich weiss nicht, was die Antwort ist. Im Unterricht wurde noch nicht alles besprochen. Es wuerde wahrscheinlich bei der Arbeit so aehnliche Aufgaben drankommen zu dem Thema Maengelarten, Verjaehrungsfriesten.

Aufgabe 6:
? würde behaupten Ja - Gewährleistungsanspruch besteht ?

Aufgabe 7:
Frau Fuchs kann ihre Gewährleistungsansprüche geltend machen. Weil die 3-Jahresfrist für versteckte Mängel ab Feststellung des versteckten Mangels gilt. Also ab dem Zeitpunkt, wo sie den Mangel erstmals entdeckt.
Dies ist egal, ob der Kaufgegenstand schon länger als 3 Jahre vorher gekauft wurde oder nicht.
Hier ist nicht der Kaufzeitpunkt maßgebend hinsichtlich der Verjährung.

Aufgabe 8:
Ich "glaube", dass hier die Gewährleistungsfrist für private Bauherren greift --> die beträgt 5 Jahre.
100%ig sicher bin ich mir nicht, da hier steht: Er kauft das Rohr und lässt es einbauen ..... 

Aufgabe 9:
Es ist hier ein versteckter Mangel. Daher ist nicht das Kaufdatum für die Frist maßgebend, sondern der Zeitpunkt der Entdeckung des versteckten Mangels .... und hier beträgt die Frist 3 Jahre (nach Entdeckung!).
Frau Berrenberg kann sich also an den Verkäufer wenden und den Mangel rügen und auf ihr Gewährleistungsrecht pochen.


Aufgabe 10

Die Mängelobliegenheit bedeutet Ruegepflicht , „Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen.“ Anders als im deutschen Kaufrecht besteht im  Handelsrecht  nicht das typische (Gewährleistungsrecht.was ist das?) Denn liegt für beiden Parteien ein  Handelsgesellschaft  vor, dann ergeben sich einige spezielle Pflichten für den Käufer und für den Verkäufer. Eine davon ist die Rügepflicht.was ist Ruegepflicht? Der Käufer ist bei der  Lieferung  der gewünschten Ware verpflichtet, die Ware unverzüglich zu untersuchen und ggf. zu rügen (was ist ruegen?). Unterlässt er diese Obliegenheit (?) dann verliert der Käufer  sein Recht auf Gewährleistung. Dies hat das  Amtsgericht  Hof in einem Urteil aus dem Jahr 2001 nochmals bekräftigt. 
Wie kann ich es erlaeutern und beim zweiseitigen Handelskauf?
Und wie kann ich diese Fristen auch hinsichtlich der unterschiedlichen Arten von Maengeln unterscheiden?




Aufgabe 10:
Verbrauchsgüterkauf =
Ware muss nicht unverzüglich geprüft werden. Für neue Ware gilt eine Reklamationsfrist von 2 Jahren nach Lieferung.
Für versteckte Mängel ebenfalls 2 Jahre.
Arglistig verschwiegene  Mängel haben eine Reklamationsfrist von 3 Jahren nach Kenntnis vom Mangel.

Beim zweiseitigen Handelskauf:
Ware muss unverzüglich geprüft werden und offene Mangel sofort nach der Eingangsprüfung gerügt werden.
Versteckte Mängel: unverzüglich nach Entdeckung, spätestens aber innerhalb der Frist zur Sachmangelhaftung von 2 Jahren.

Bei arglistig verschwiegenen Mängel gilt: 3 Jahre nach Kenntnis vom Mangel.

Einfach:
Verbrauchsgüterkauf (Privat vom Händler):
Ware muss nicht unverzüglich geprüft werden.
offene + versteckte Mängel: immer 2 Jahre nach Feststellen des Mangels

Handelskauf (Kaufmann vom Kaufmann; Händler von Händler):
Prüfung der Ware sofort und unverzüglich.
Offene Mängel und versteckte Mängel sofort nach Erkennen des Mangels,
bei versteckten Mängeln zusätzlich: spätestens 2 Jahre ab Lieferung

Bei arglistig verschwiegenen Mängeln gilt bei beiden Verkäufen:
Immer 3 Jahre nach Kenntnis vom Mangel.


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Antwort von kodachen91 | 06.10.2014 - 11:05
Was bedeutet Verjaehrung?

Verjaehrung bedeutet, dass ein Anspruch, der nicht innerhalb einer bestimmten Frist geltend gemacht worden ist, erlischt.= Verjaehrung ist die Verlaengerung des Jahres nicht in einer bestimmten Zeit.Bei der Verjaehrung ist zum bsp.: Vertrag oder Rechnung der nicht mehr gueltig.
im Buch: Nach Eintritt der Verjaehrung ist der Anspruch nicht mehr gueltig.

Die Verjaehrung dient dazu, dass alte Ansprueche und Forderungen nicht ewig geltend gemacht werden. Damit wird die Situation fuer Schuldner  leichter, da sie nicht damit rechnen muessen, dass zum Bsp. ploetzlich uralte Rechnungen von Lieferanten eingetrieben werden sollen. Aber auch dem Glaeubiger nuetzt die Veraehrung- hierdurch wird er naemlich angehalten, moeglichst bald seine Aussenstaende einzutreiben?, denn es besteht die Gefahr, das seine Ansprueche irgendwann verjaehren und damit verfallen.
Ich:
Die Verjaehrung ist nicht immer gueltig ist. Damit ist es fuer die Schuldner leichter, uralte Rechnung(verstehe ich nicht?)

Kaufvertrag/ Verjährung
Die Verjährug der kaufrechtlichen Mängelansprüche nach § 438 BGB wurden neu gestaltet.
Rücktritt und Minderung( Ruecktritt vom Vertrag? WIeso Minderung?) ( § 437 Nr. 2 BGB) unterliegen als Gestaltungsrechte nicht unmittelbar der Verjährung. § 218 BGB gewährt dem Verkäufer jedoch eine Einrede der Unwirksamkeit die an die Verjährung des Nacherfüllungsanspruchs gekoppelt ist.

Wie ich es verstehe:
Der Verkeufer richtet den Kaeufer aus, dass der Kaufvertrag unwirksam ist und des Nacherfuellungsanspruchs( Nachbesserung) miteinander verbunden ist.

bei 30 Jahre: Mangel=was ist ein dingliches Herausgaberecht eines Dritten? bzw.


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Antwort von kodachen91 | 06.10.2014 - 11:50
Hier unten sind meine Lösungen fuer alle Aufgaben. Ich weiß nicht,  ob meine Lösungen alle richtig sind. 

Aufgabe zur Wiederholung ( Verjaehrung)

Aufgabe 1
a) Ware ist mangelhaft. Verjährungsfrist ist 2Jahre.
b) Fehlmenge. Verjährungsfrist 3J.
c) Verjährungsfrist 3J.
d) erheblicher Mangel 5J.
e) ?

Aufgabe 2:

a) 2J.
b) 3J.
c) 30J.
d) ?
e) 5 J.

Aufgabe 3

Hemmung der Verjährung:
Der Zeitraum, in welchem eine Verjährung beschränkt ist,  zählt nicht in die Verjährungsfrist mit ein.Bsp.etw. vor Gericht klagen. Während des Verfahrens läuft die Verjährung nicht weiter,  sie beginnt erst wieder sechs Monate nach Beendigung des Verfahrens.

Bedeutung: Neubeginn des Verjährung:
= Verjährungsfrist kann neu beginnen. Abgelaufene Frist ist nicht mehr gültig. Das bedeutet, der Schuldner( Käufer) seine Schuld anerkennt oder wenn der Gläubiger eine Zwangsvollstreckung beantragt. 



Aufgabe 4

a) beginnt sie neu zu laufen
b) Hemmung der Verjährung
c) beginnt sie neu zu laufen
d) beginnt sie neu zu laufen


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Antwort von kodachen91 | 06.10.2014 - 14:59


Antwort

Nein, Frau Maurer muss nicht die Preisergoehung in Hoehe von 50,00Euron bezahlen, weil die Rechnung erst 2 Wochen lang ist. Es ist unter 4Monate.Welche Bestamdteile des Vertrages?nein, oder? ob die Klausel einer Preiserhoehung in der AGB erlaubt.



AGB Aufgaben:
1) kann der K die Rechnung mit Skontoabzug bezahlen? wieso nach individuelle Vereinbarung?
2) Welche vertragsbestandteile?Was ist die antwort auf die Frage?
3) Gewaehrleistung. Unzuverlaessig. wieso? Nein das kann nicht sein.
4) Paragraph 308 Zusatzleistung. Sie muss nicht bezahlen. Bedeutet, der Haendler muss die Rechnung bezahlen?



Arbeitsauftrag zur AGB der Elektromedia GmbH, Rheydt: wieso hat es mit zulaessig zu tun und unzulaessig?


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Antwort von kodachen91 | 15.10.2014 - 13:05
Zitat:
Aufgabe 7:
Frau Fuchs kann ihre Gewährleistungsansprüche geltend machen. Weil die 3-Jahresfrist für versteckte Mängel ab Feststellung des versteckten Mangels gilt. Also ab dem Zeitpunkt, wo sie den Mangel erstmals entdeckt.
Dies ist egal, ob der Kaufgegenstand schon länger als 3 Jahre vorher gekauft wurde oder nicht.
Hier ist nicht der Kaufzeitpunkt maßgebend hinsichtlich der Verjährung.
Zitat:
  3jahre sind fuer Bauwerken.

Zitat:
bei versteckter Maengel ist es egal wie viel Jahre? kann auch mehr als 6 Jahre sein?
Zitat:
Was ist ein Gewährleistungsanspruch?
 


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Antwort von kodachen91 | 15.10.2014 - 13:17
Zitat:
Aufgabe 9:
Es ist hier ein versteckter Mangel. Daher ist nicht das Kaufdatum für die Frist maßgebend, sondern der Zeitpunkt der Entdeckung des versteckten Mangels .... und hier beträgt die Frist 3 Jahre (nach Entdeckung!).
Frau Berrenberg kann sich also an den Verkäufer wenden und den Mangel rügen und auf ihr Gewährleistungsrecht pochen.
Zitat:

Zitat:
wieso 3 Jahre?...Hier auf dem Arb.Blatt steht, es sind fuer Bauwerken.
 


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Antwort von cleosulz | 24.10.2014 - 19:21
Falls die letzte Frage vom 15.10.2014 noch aktuell ist:

Du musst richtig lesen:  -> die 3 Jahre gelten nicht für "Verjährung von Bauwerken" ... sondern für die Verjährung von arlistig verschwiegenen Mängeln an Bauwerken gibt es eine besondere Regelung ;)

Die Verjährungsfristen sind: 2, 5 oder 30 Jahre.
Die 3 Jahre sind eine besondere Frist, die nur für arglistig verschwiegene Mängel gilt.

Regelmäßige für Mängel aus Kaufverträgen => 2 Jahre ab Lieferung.

5 Jahre bei Mängeln an Gebäuden oder eingebauten Sachen - ab Lieferung bzw. Fertigstellung

30 Jahre bei dinglichen Rechten  bzw. in Grundbuch eingetragenes Recht.

So ...... jetzt wird es wichtig:

Wird ein Mangel arglistig verschwiegen, dann beträgt die Verjährungfrist 3 Jahre = z.B. beim Kaufvertrag.
Und ... diese Frist beginnt am Schluss des Jahres, in dem man von dem Mangel Kenntnis erlangt = erfährt also zum 31.12. eines Jahres, auch wenn man den Mangel z.B. bereits am 1.1. entdeckt hatte.

Ist der arglistig verschwiegene Mangel an einem Bauwerk, so beginnt hier die Verjährungsfrist nicht vor Ablauf der 5jährigen Bauwerksmängelfrist, auch wenn man den Mangel vorher entdeckt.

Also heißt das: die 5-jährige Frist muss abgelaufen sein. Stellt man dann einen arglistig verschwiegenen Mangel fest, dann läuft die Verjährungsfrist erneut ... und zwar 3 Jahre ab Schluss des Jahres, in dem man davon Kenntnis erlangt ... das kann also bis zu 8 Jahren oder sogar noch später sein.
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