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Referat: Die Entwicklung der Grund- und Menschenrechte von 1871 bis heute

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Die Entwicklung der Grund- und Menschenrechte von 1871 bis heute


Von Judith Hanke und Claudia Rzepa
Inhaltsverzeichnis
Menschenrechte
Einleitung
Definition
1. Generation
2. Generation
3. Generation
Zusammenfassung
2. Grundrechte
Einleitung
Reichsverfassung 1871
Weimarer Verfassung
Heutige Verfassung
3. Quellenangaben
Die Entwicklung der Grund- und Menschenrechte von 1871 bis heute

Menschenrechte:

Einleitung:
Am 10.12.1948 wurde die allgemeine Erklärung der Menschenrechte von den Vereinten Nationen proklamiert. Anlass war vor allem der 2. Weltkrieg und der Kampf gegen die Juden. Damit so etwas nicht noch einmal geschieht, entstanden die Menschenrechte. Doch auch heute kann man noch zahlreiche Verstöße gegen die Menschenrechte finden, weil sich Länder wie China, der Irak und andere Staaten zwar dazu bereit erklärt haben die Menschenrechte zu akzeptieren, sie jedoch noch nicht vollständig einhalten. Doch weit zuvor gab es gar keine Menschenrechte und die Reichen unterdrückten die Armen. Erst im 15. Jahrhundert machten sich Philosophen Gedanken über ihr Leben und, dass jeder Mensch ein Recht auf Freiheit und Schutz hat. Daraufhin nahm die Geschichte der Menschenrechte ihren Lauf. Es folgten die Unabhängigkeitserklärung der USA und die Französische Revolution in denen die ersten Menschenrechte festgelegt und in die Tat umgesetzt wurden. So z.B. die Rechte der Frauen, die der Sklaven und Schwarzen, was auch mit dem neuen politischen Interesse der Bürger in Europa zusammenhing. Zu den Menschenrechten gehören vor allem Gleichberechtigung, Freiheit, Schutz, Wahlrecht und freie Meinungsäußerung.

Definition:
Von Geburt an untersteht jeder Mensch den Menschenrechten, welche über den Rechten des Staates stehen. Menschenrechte sind vor allem Grundrechte, wie das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, sowie die Gleichheit vor dem Gesetz. Sie stehen jedem uneingeschränkt zu, im Gegensatz zu den Bürgerrechten, wie zum Beispiel das Recht zu wählen.
Die drei Generationen

1.Generation:
Die Menschenrechte der ersten Generation sind individuelle bürgerliche Rechte. Sie basieren auf der Französischen Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte. Zu ihnen zählen unter anderen das Recht auf Freizügigkeit, die Rede- und Meinungsfreiheit, die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. Sie stellen die älteste Form der Menschenrechte dar und werden auch oft als die Menschenrechte im engeren Sinne betrachtet. Ihre erste internationale staatliche Anerkennung fanden sie mit der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 . In ihr erklären die unterzeichnenden Staaten, daß die Rechte auf Gleichheit, Leben, Besitz, Freiheit vor Sklaverei, Sicherheit der Person, Schutz vor willkürlicher Verhaftung, Meinungsfreiheit usw. als auch die Menschenrechte der zweiten Generation durch innerstaatliche Maßnahmen und internationale Zusammenarbeit unter Berücksichtigung der Organisation und Hilfsmittel eines jeden Staates eingelöst werden sollen. Der nächste Schritt wurde bis 1966 vollzogen. Nachdem die Erklärung von 1948 rechtlichen Charakter besitzt, fehlt ihr immer noch die rechtliche Verbindlichkeit. 18 Jahre später konnte die UNO dann aber den „Internationalen Pakt über die bürgerlichen und politischen Rechte", den so genannten Zivilpakt, verabschieden. Mit seinem Inkrafttreten im Jahre 1976 wurden die Erstgenerationsrechte von den beteiligten Staaten als rechtsverbindlich anerkannt. Sie sind inzwischen positives Recht in über 173 Staaten der Erde und können daher als weltweites Grundrecht betrachtet werden.

2.Generation:
Menschenrechte der zweiten Generation sind kollektive soziale und wirtschaftliche Rechte. Zu ihnen zählen das Recht auf Arbeit und auf gleiche Bezahlung für gleiche Arbeit, das Recht auf soziale Sicherheit, das Recht auf einen angemessenen Lebensstandard - Kleidung, Wohnung, ärztliche Versorgung - und das Recht auf Bildung. In der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte sind sie als „für die Würde und die freie Entwicklung der Persönlichkeit unentbehrliche wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte" enthalten. Parallel zum Zivilpakt wurden auch sie in ein internationales Vertragswerk gebunden. Im ebenfalls 1966 verabschiedeten „Pakt über die wirtschaftlichen, sozialen und politischen Rechte", kurz: Sozialpakt, erhielten auch sie Rechtscharakter. Seit 1976 haben über 125 Staaten auch diesem Pakt zugestimmt. Ein wichtiger Unterschied zum Zivilpakt ist allerdings der, dass die Unterzeichnerstaaten die Zweitgenerationsrechte nicht sofort rechtlich garantieren müssen, sondern - als Staatsauftrag sozusagen - sich verpflichten, auf die Verwirklichung dieser Ziele hinzuarbeiten.

3.Generation:
Bei den Menschenrechten der dritten Generation handelt es sich um umfassende kollektive politische und soziale Rechte. Dazu zählen das Recht auf Frieden, das ja bereits seit UNO-Gründung ein zentrales Ziel dieser Staatengemeinschaft ist, sowie das Recht auf Entwicklung und das Recht auf eine intakte Umwelt. Ab 1969 und intensiv seit Anfang der 80er Jahre werden sie auf Initiative der Entwicklungsländer diskutiert. Verabschiedet wurden sie mit der UNO-Resolution am 4. Dezember 1986. Allerdings stimmten damals bedeutende Staaten wie die USA, die BRD, Großbritannien, Frankreich und andere mit Nein. Sie sahen im Menschenrecht auf Entwicklung ein Instrument der Entwicklungsländer, auf anderem Wege nicht erreichte umfassende Entwicklungshilfe von den Industriestaaten einfordern zu können. Erst auf der UN-Menschenrechtskonferenz 1993 konnte man sich einigen und die Drittgenerationsrechte in der „Wiener Erklärung" festschreiben.

Zusammenfassung:
Wie im Text dargestellt wurde, haben die Menschenrechte in den letzten 300 Jahren eine umfassende Entwicklung und Weiterentwicklung erfahren. Von der philosophischen Idee der dem Menschen von Natur aus gegebenen Rechte bis zu Zivilpakt, Sozialpakt und Wiener Erklärung war es ein weiter Weg, der aber auch zu der Hoffnung Anlaß geben kann, daß die grundlegenden Rechte der Menschen irgendwann von allen Staaten anerkannt und geschützt werden könnten. Andererseits darf nicht übersehen werden, daß es auch in den neunziger Jahren des zwanzigsten Jahrhunderts in fast allen Staaten der Erde Menschenrechtsverletzungen gibt. Man ist heute noch nicht in der Lage, in hinreichendem Maße gegenüber Einzelstaaten die Einhaltung der grundlegenden Rechte durchzusetzen.
Es bleibt nur zu hoffen, daß sich so viele Menschen wie möglich dafür einsetzen, daß die Entwicklung der Menschenrechte nicht ins Stocken gerät.

Grundrechte:

Einleitung:
Im Mittelalter gab es „Freiheit“ nicht als Freiheit von staatlicher Herrschaft. Es gab keine Trennung von Staat und Gesellschaft und keine Rechtsgleichheit der Person.
Reformation und Religionskriege führten zu einer Forderung nach Toleranz über Religions- und Gewissensfreiheit.
Darauf folgte die Ausbildung des absolutistischen Staates, wobei die Frage nach
Begrenzung von Herrschaft ein wichtiges Thema war.
Hieraus entstand die Lehre vom Gesellschaftsvertrag, die Lehre von der Volkssouveränität und die Lehre von der Gewaltenteilung .

Definition:
Subjektive öffentliche Rechte jedes einzelnen, welche die Ausübung jeder Staatsgewalt verfassungskräftig regeln und beschränken.

Reichsverfassung 1871:
Es wird auf alle freiheit- und gleichheitssichernde Grundrechte verzichtet, aber es erfolgt trotzdem eine Absicherung der klassischen Freiheitsgarantien durch das einfache Gesetz das Freiheit ein, als vom Staat gewährter, Freiheitsraum ist. Es ist keine Absicherung der Gleichheit vor dem Gesetz, der Eigentumsgarantie oder staatsbürgerlicher Mitwirkungsrechte vorhanden. Die Grundvorstellung ist nun, dass es keine Freiheit durch das Gesetz gibt, sondern eine Freiheit vor dem Gesetz.

Weimarer Reichsverfassung:
Der Katalog der Grundrechte und Grundpflichten erfüllte alte Forderungen des deutschen Liberalismus und der Arbeiterbewegung.
Zu den klassischen liberalen Rechten wie Rechtsgleichheit, Freizügigkeit, Freiheit der Person, Recht der freien Meinungsäußerung, Glaubens und Gewissensfreiheit, Petitionsrecht, Vereins und Versammlungsfreiheit, Unverletzlichkeit der Wohnung und Briefgeheimnis kamen neue soziale Rechte und Pflichten hinzu: Schutz des Staates für die Ehe und Familie, Gleichberechtigung der beiden Geschlechter, Fürsorge für kinderreiche Familien, Schutz der Jugend gegen Ausbeutung und Verwahrlosung, Trennung von Kirche und Staat, Recht auf Eigentum, aber auch die Möglichkeit der Enteignung zum Wohle der Allgemeinheit, staatliche Anerkennung der Arbeitnehmer und Arbeitgeberorganisationen, Sorge für den notwendigen Unterhalt eines jeden Deutschen, soweit ihm eine angemessene Arbeitsgelegenheit nicht nachgewiesen werden kann.
Der wichtigen Aufgabe der Kontrolle von Staatsmacht konnte dieser Katalog nicht in vollem Umfang nachkommen, da viele Grundrechte in Krisenzeiten durch Artikel 48 außer Kraft gesetzt werden konnten. Vor allem aber waren die Grundrechte nicht justitiabel, d. h. der Bürger konnte ihre Verletzung durch die Staatsgewalt vor Gericht nicht geltend machen. Aus diesen Erfahrungen heraus hat das Grundgesetz Gesetzgeber, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung an die Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht gebunden (Recht auf Richter und gerichtliche Anhörung).

Heutige Verfassung:

Am 23. Mai 1949 wurde vom Parlamentarischen Rat das Grundgesetz festgelegt, welches in dieser Form noch heute existiert. Auch heutzutage werden noch neue Gesetze beschlossen und alte Gesetze verabschiedet oder verändert. Das Grundgesetz beinhaltet unter anderen folgende 19 Grundrechte:
Artikel 1 Menschenwürde; Grundrechtsbindung der staatlichen Gewalt
Artikel 2 Allgemeine Handlungsfreiheit; Freiheit der Person; Recht auf Leben
Artikel 3 Gleichheit vor dem Gesetz; Gleichberechtigung von Männern und Frauen;
Diskriminierungsverbote
Artikel 4 Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit
Artikel 5 Meinungs-, Informations-, Pressefreiheit; Kunst und Wissenschaft
Artikel 6 Ehe und Familie; nichteheliche Kinder
Artikel 7 Schulwesen
Artikel 8 Versammlungsfreiheit
Artikel 9 Vereinigungs-, Koalitionsfreiheit
Artikel 10 Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis
Artikel 11 Freizügigkeit
Artikel 12 Berufsfreiheit; Verbot der Zwangsarbeit
Artikel 12a Wehr- und Dienstpflicht
Artikel 13 Unverletzlichkeit der Wohnung
Artikel 14 Eigentum; Erbrecht; Enteignung
Artikel 15 Sozialisierung
Artikel 16 Verbot der Ausbürgerung, Auslieferung
Artikel 16a Asylrecht
Artikel 17 Petitionsrecht
Artikel 17a Grundrechtsbeschränkungen im Wehrbereich
Artikel 18 Verwirkung von Grundrechten
Artikel 19 Einschränkung von Grundrechten; Wesensgehalts-, Rechtswegegarantie

Quellenangaben:

Internet:
http://www.univie.ac.at/igl.geschichte/ws2001-2002/ringvo_ws2001_weinzierl.htm
http://www.hausarbeiten.de/rd/faecher/hausarbeit/gea/23136.html
http://www.beepworld.de/members53/king1sebastian/menschenrechte.htm
http://www.wgkassel.de/projekte/humright/geschich.htm

Bücher:
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland – Niedersächsische Verfassung
Grundkurse Geschichte Band 3 von Bahr/Banzhaf/Rumpf
Thesenblatt
Entwicklung der Grund- und Menschrechte von 1871 bis heute

Menschenrechte:
Definition: Von Geburt an untersteht jeder Mensch den Menschenrechten, welche über den Rechten des Staates stehen. Menschenrechte sind vor allem Grundrechte, wie das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, sowie die Gleichheit vor dem Gesetz. Sie stehen jedem uneingeschränkt zu, im Gegensatz zu den Bürgerrechten, wie zum Beispiel das Recht zu wählen.

Erste Generation:
individuelle bürgerliche Rechte; z.B. Recht auf Freizügigkeit, die Rede- und Meinungsfreiheit, die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, die Rechte auf Gleichheit, Leben, Besitz, Freiheit vor Sklaverei, Sicherheit der Person, Schutz vor willkürlicher Verhaftung
älteste Form der Menschenrechte
älteste staatliche Anerkennung: Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948
18 Jahre später tritt der so genannte Zivilpakt über bürgerliche und politische Rechte in Kraft, der von den beteiligten Staaten rechtsverbindlich anerkannt wurde

Zweite Generation:
kollektive soziale und wirtschaftliche Rechte; Recht auf Arbeit, auf gleiche Bezahlung für gleiche Arbeit, das Recht auf soziale Sicherheit, das Recht auf einen angemessenen Lebensstandard - Kleidung, Wohnung, ärztliche Versorgung - und das Recht auf Bildung
Sozialpakt über die sozialen und politischen Rechte (seit 1976 von 125 Staaten)
Unterschied zum Zivilpakt: Unterzeichnerstaaten müssen die Zweitgenerationsrechte nicht sofort rechtlich garantieren, sondern sich verpflichten (als Staatsauftrag), auf die Verwirklichung dieser Ziele hinzuarbeiten.

Dritte Generation:
kollektive politische und soziale Rechte; Recht auf Frieden, Recht auf Entwicklung, Recht auf eine intakte Umwelt
nach Schwierigkeiten über eine Regelung über ein Menschenrecht für die Entwicklungsländer, konnte man sich letztendlich 1993 doch noch auf ein Drittgenerationsrecht festlegen

Grundrechte:

Definition:
Subjektive öffentliche Rechte jedes einzelnen, welche die Ausübung jeder Staatsgewalt verfassungskräftig regeln und beschränken.

Reichsverfassung 1871:
Verzicht auf alle freiheit- und gleichheitssichernde Grundrechte, trotzdem eine Absicherung der klassischen Freiheitsgarantien
keine Absicherung der Gleichheit vor dem Gesetz, der Eigentumsgarantie oder staatsbürgerlicher Mitwirkungsrechte vorhanden
keine Freiheit durch das Gesetz gibt, sondern eine Freiheit vor dem Gesetz

Weimarer Reichsverfassung:
Zu den klassischen liberalen Rechten wie Rechtsgleichheit, Freizügigkeit, Freiheit der Person, Recht der freien Meinungsäußerung, Glaubens und Gewissensfreiheit, Petitionsrecht, Vereins und Versammlungsfreiheit, Unverletzlichkeit der Wohnung und Briefgeheimnis kamen neue soziale Rechte und Pflichten hinzu: --> Schutz des Staates für die Ehe und Familie, Gleichberechtigung der beiden Geschlechter, Fürsorge für kinderreiche Familien, Schutz der Jugend gegen Ausbeutung und Verwahrlosung, Trennung von Kirche und Staat, Recht auf Eigentum, aber auch die Möglichkeit der Enteignung zum Wohle der Allgemeinheit, staatliche Anerkennung der Arbeitnehmer und Arbeitgeberorganisationen, Sorge für den notwendigen Unterhalt eines jeden Deutschen, soweit ihm eine angemessene Arbeitsgelegenheit nicht nachgewiesen werden kann

Heutige Reichsverfassung:
Am 23. Mai 1949 wurde vom Parlamentarischen Rat das Grundgesetz festgelegt
Existiert noch heute in dieser Form
heutzutage werden noch neue Gesetze beschlossen, alte Gesetze verabschiedet oder verändert
Das Grundgesetz beinhaltet 19 Grundrechte
@ Judith Hanke & Claudia Rzepa
Gliederung
1. Menschenrechte
Einleitung
Definition
1. Generation
2. Generation
3. Generation
Zusammenfassung
2. Grundrechte
Einleitung
Reichsverfassung 1871
Weimarer Verfassung
Heutige Verfassung
Artikel 1 Menschenwürde; Grundrechtsbindung der staatlichen Gewalt
Artikel 2 Allgemeine Handlungsfreiheit; Freiheit der Person; Recht auf Leben
Artikel 3 Gleichheit vor dem Gesetz; Gleichberechtigung von Männern und Frauen;
Diskriminierungsverbote
Artikel 4 Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit
Artikel 5 Meinungs-, Informations-, Pressefreiheit; Kunst und Wissenschaft
Artikel 6 Ehe und Familie; nichteheliche Kinder
Artikel 7 Schulwesen
Artikel 8 Versammlungsfreiheit
Artikel 9 Vereinigungs-, Koalitionsfreiheit
Artikel 10 Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis
Artikel 11 Freizügigkeit
Artikel 12 Berufsfreiheit; Verbot der Zwangsarbeit
Artikel 12a Wehr- und Dienstpflicht
Artikel 13 Unverletzlichkeit der Wohnung
Artikel 14 Eigentum; Erbrecht; Enteignung
Artikel 15 Sozialisierung
Artikel 16 Verbot der Ausbürgerung, Auslieferung
Artikel 16a Asylrecht
Artikel 17 Petitionsrecht
Artikel 17a Grundrechtsbeschränkungen im Wehrbereich
Artikel 18 Verwirkung von Grundrechten
Artikel 19 Einschränkung von Grundrechten; Wesensgehalts-, Rechtswegegarantie
Inhalt
In diesem Referat werden die Grundrechte und Menschenrechte in ihrere Entwicklung dargestellt, insbesondere die Zeiten Deutsche Reich, Weimarer Rebublik und Heute. Auch Einleitungen und Definitionen sind vorhanden.

Gliederung:
1. Menschenrechte
• Einleitung
• Definition
• 1. Generation
• 2. Generation
• 3. Generation
• Zusammenfassung
2. Grundrechte
• Einleitung
• Reichsverfassung 1871
• Weimarer Verfassung
• Heutige Verfassung
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