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Aufsichtspflicht

Alles zu Gesetzgebung und Strafrecht

§ Aufsichts- §


§ Pflicht §
Inhalt
1. Entstehung der Aufsichtspflicht & Inhalt
2. Umfang der Aufsichtspflicht
3. Rechtsfolgen bei Verletzung der Aufsichtspflicht
4. Weitere Beispiele aus der Rechtssprechung
5. Quellen
Entstehung der Aufsichtspflicht & Inhalt
Unter dem Begriff der Aufsicht versteht man, das Betreuen oder Erziehen von Minderjährigen oder aufsichtsbedürftigen Volljährigen.

Entstehung:
Es gibt zwei Arten der Entstehung (zwei Personengruppen nach BGB).

Wir unterscheiden diese durch:
Entstehung durch Gesetz
§832 (1)
die Eltern oder Elternteil, sofern sie dem Sorgerecht zustehen
Vormund
Pfleger
Öffentliche Pflege- und Heilanstalten Entstehung durch Vertrag
§832 (2)

drei Arten:
a) schriftlich
Bsp.: zwischen Eltern und Leiter einer Kita
b) mündlich
Bsp.: zwischen Eltern und Erzieher einer Gruppe (im Gespräch)

c) stillschweigend
Bsp.: wird die Schwester eines Kindes mit in die Kita geschickt so erfolgt eine Übertragung der Aufsichtspflicht auch ohne ausdrücklichen Vertrag (beginnt mit Aufnahme der Schwester)
Ein Sonderfall ist die Gefälligkeitsaufsicht. Diese gilt für Nachbarn, Bekannte oder Verwandte „wenn es sich um Einzelfälle auf kurze Zeit handelt, mit denen die Aufwendung von Kosten nicht verbunden ist“. Als Beispiel ist hier zu nennen wenn eine Mutter ihr Kind für gewisse Zeit bei der Großmutter oder Freunden abgibt. Diese Sonderform gilt also nur außerdienstlich.
Allgemeingültig ist für alle Formen zu sagen, dass der Wille die Voraussetzung ist. Sollte diese Vorraussetzung nicht gegeben sein muss nach Alternativen gesucht werden. (ist in der Praxis jedoch schwer bzw. nicht immer umsetzbar)

Inhalt:
Wer mit der Aufsichtpflicht belegt ist, übernimmt Verantwortung gegenüber des zu Betreuenden, das heißt er übernimmt eine dreifache Verpflichtung.

Im Einzelnen bedeutet das:

Der Beaufsichtigende hat Sorge zu tragen, dass der/die zu Betreuende/n davor bewahrt wird/werden:
Sich selbst zu gefährden (Bsp.: Kind mit Schere an der Steckdose)
Andere zu gefährden (Bsp.: Kind spielt mit Feuerzeug in Scheune wo Menschen arbeiten)
Durch andere gefährdet zu werden (Bsp.: Kind wird von anderem Kind mit Schere bedroht)

Es sei abschließend noch bemerkt, dass in diesen Fällen immer die Fahrlässigkeit beachtet werden muss, das heißt:
Der Betreuende hat Sorge zu tragen das er nicht fahrlässig an einem Verschulden beteiligt ist (Bsp.: Kind bekommt Murmeln vom Betreuer die es verschlucken könnte und Betreuer verlässt den Raum)

Umfang der Aufsichtspflicht
Der Umfang der Aufsichtspflicht ist nur schwer zu erfassen, da es keine gesetzlichen Festlegungen gibt. Nähere und konkrete Hinweise oder Forderungen an die Aufsichtspflicht sind daher nicht gestellt (von Seiten des Gesetzgebers)

Gründe:
Die Möglichkeit einer genauen Umfangsauflistung ist nicht möglich, durch die große Vielzahl von Erziehungs- und Betreuungssituationen (im privaten, wie auch im beruflichen Rahmen)
Ein Gesetz würde die Weiterentwicklung der Erziehungsmaßnahmen erschweren
Die Eigeninitiative würde unterbunden werden
Es gäbe keinen Raum für selbständige, eigenverantwortliche Erziehungsarbeit
Alles wäre vorgeschrieben und abhängig von der juristischen Betrachtungsweise
Die Pädagogik ist also Grundlage und gibt uns damit auch eine Konkretisierung über den Umfang.
Gesetzgeber überlässt den Inhalt den wissenschaftlichen Erkenntnissen
Im Falle eines Rechtsstreits entscheidet das Gericht nach den Leitlinien über die Erfüllung der Aufsichtspflicht (siehe Inhalt der Aufsichtspflicht), diese werden dann auf den einzelnen Fall übertragen

Unter unvermeidbare Sonderfälle zählen:
Förderungen, aller Art, von Minderjährigen ohne das sie überfordert oder gefährdet werden
Kein Ausschluss von Schadensereignissen
Bsp.: Verletzungen beim Sport, zerrissene Kleidungsstücke bei Aktivitäten im Freien
Bei den Sonderfällen wird jedoch darauf geachtet, was getan wurde um die Schadensfälle zu vermeiden (Bsp.: Knieschoner beim Fußball spielen).
"Das Maß der gebotenen Aufsicht bestimmt sich nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes sowie danach, was Jugendleitern in der jeweiligen Situation zugemutet werden kann. Entscheidend ist, was ein verständiger Jugendleiter nach vernünftigen Anforderungen unternehmen muss, um zu verhindern, dass das Kind selbst zu Schaden kommt oder Dritte schädigt." (BGH in NJW 1984, S.2574)
Wie erfüllt man Aufsichtspflicht?
Informationspflicht der Erziehung (Bsp.: Informationen über zu Betreuende/n, wie Alter, Auffälligkeiten, etc., sowie zu Betreuende/n informieren und Kenntnisse und Erfahrungen weitergeben)
Konkrete Beaufsichtigung (Bsp.: Beobachtung und gegebenenfalls Maßnahmenergreifung, beim Erlernen von sozialen Kompetenzen)
Delegation der Aufsichtspflicht (Zulässigkeit der Delegation, das heißt man trägt Verantwortung das „Aushilfskraftkraft“ geeignet, sorgfältig, ausgewählt und umfassend unterrichtet ist)
Erfüllung und Grenzen der Aufsichtspflicht
Allgemeingültig ist hier zu sagen das die wichtigsten Punkte die Information (ich selbst und die Anderen), Belehrung, Beobachtung und Eingreifen (wenn nötig) sind, jedoch muss man das von Fall zu Fall genauer sehen.

Fallbeispiele:

Die Aufsichtspflicht verletzt, wer:
- Kindern ohne Belehrung über Regeln und Gefahren die selbstständige Benutzung eines
Fahrrads erlaubt.

Die Aufsichtspflicht verletzt nicht, wer:
- einen 6-jährigen Schüler auf dem Schulweg nach häufiger Belehrung und Begleitung nicht
ständig beaufsichtigt.

Aber:
In jedem neuen Fall vor Gericht werden die konkreten Umstände betrachtet und in
ihrem Zusammenwirken neu bedacht.
Rechtsfolgen bei Verletzung der Aufsichtspflicht

Grundgerüst:
Wenn eine Aufsichtspflichtverletzung vorliegt, hängen die unterschiedlichen rechtlichen Konsequenzen vom Einzelfall ab

Dabei spielt es eine Rolle:
Welche Schäden entstanden sind
Ob der Aufsichtspflichtige selber ein Verschulden an dem Schaden hat
Ob der zu Beaufsichtigende oder eine dritte Person zu schaden gekommen ist
Aufsichtspflichtverletzungen können ein Strafverfahren nach sich ziehen

Da sich nicht vermeiden lässt, das Erzieher Fehler machen, die eine Verletzung der Aufsichtspflicht darstellen können, werden folgende Konsequenzen behandelt:
Schadensersatzpflicht
Arbeits- und dienstrechtliche Folgen
Strafrechtliche Folgen
Versicherungsschutz (nur im Zusammenhang mit Aufsichtspflicht)
Bei Schadensfällen im Aufsichtsbereich müssen Geschädigte nicht nachweisen, dass die Aufsichtspflicht verletzt wurde, sondern die Aufsichtspflichtigen, dass sie ihre Aufsicht gehörig erfüllt haben oder der Schadensfall unvermeidlich war
Entlastungsbeweis ist zu führen, wenn Aufsichtsbedürftige selbst zu Schaden kommen
Aufsichtspflichtige haften nur dann, wenn ihnen kein Entlastungsbeweis gelingt
Eigene Haftung der Aufsichtsbedürftigen

Übersicht der anwendbaren Paragraphen bei einer Aufsichtspflichtverletzung:

Arbeits- und dienstrechtliche Folgen:
Wiederholte oder schwerwiegende Dienstvergehen führen zu Disziplinarmaßnahmen.
Bei Angestellten zu Abmahnung oder Kündigung.

§5 Arten der Disziplinarmaßnahmen:
Verweis, Geldbuße, Gehaltskürzung, Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt, Entfernung aus dem Dienst, Kürzung des Ruhegehalts, Aberkennung des Ruhegehalts.
Bei Beamten auf Probe und Beamten auf Widerruf sind nur Verweis und Geldbuße, bei Ehrenbeamten nur Verweis; Geldbuße und Entfernung aus dem Dienst, bei Ruhestandsbeamten nur Kürzung und Aberkennung des Ruhegehalts zulässig.
(3) Mehrere Disziplinarmaßnahmen können nicht nebeneinander verhängt werden.
§ 95 Abs. 1 LBG
Der Beamte begeht ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt.

Art. 34 GG
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. ...

§ 839 BGB
Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Aufsichtspflicht, hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag ( Haftungsprivileg des Beamten).

Zivilrechtliche Folgen (Verpflichtung zum Schadensersatz):
Das Zivilrecht wird von den Eltern in Anspruch genommen (zivilrechtliche Haftung), um Forderungen nach Schmerzensgeld oder Wiedergutmachung durchzusetzen, die infolge der Verletzung der Aufsichtspflicht entstanden sind.
Dabei haftet für den entstandenen Schaden gegenüber den Geschädigten grundsätzlich der Veranstalter (§§31, 278, 831 BGB). Liegt keine Aufsichtsverletzung vor, dann haftet der Schadensverursacher (z.B. Freizeitteilnehmer) in der Mitschuld-Regelung des § 828 BGB in Abhängigkeit des Alters und des persönlichen Reifegrades. Kinder unter 7 Jahren sind nicht haftbar zu machen (§ 828 BGB Abs. 1). Die Altersklassen zwischen 7 bis 18 Jahren (§ 828 BGB Abs. 2 und 3) sind bedingt schadensersatzpflichtig, in Abhängigkeit der individuellen persönlichen Entwicklung/Reifegrad (Einsicht, Verantwortung, Erfahrung), sowie die konkreten Umstände der Tat (z.B. absichtlich, fahrlässig).
§ 31 BGB Haftung des Vereins für Organe Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.
§ 278 BGB Verschulden des Erfüllungsgehilfen Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten bedient, in gleichem Umfange zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276, Absatz 2 findet keine Anwendung.
§ 831 BGB Haftung für den Verrichtungsgehilfen (1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde. (2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.
§ 828 BGB Minderjährige (1) Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. (2) Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn er die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt hat. (3) Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist, sofern seine Verantwortlichkeit nicht nach Absatz 1 oder 2 ausgeschlossen ist, für den Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat.
Die Schadensersatzpflicht gegenüber dem Kind oder Jugendlichen ergibt sich aus § 823 BGB, wobei das Alter des Kindes oder Jugendlichen ohne Bedeutung ist. Die Eltern können Ersatzansprüche an den Veranstalter, oder an den Mitarbeiter richten, da eine gesamtschuldnerische Haftung nach §§840 Abs.1, 421 BGB besteht.
§ 823 BGB Schadensersatzpflicht (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
§ 840 BGB Haftung mehrerer (1) Sind für den aus einer unerlaubten Handlung entstehenden Schaden mehrere nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner. (2) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 831, 832 zum Ersatz des von einem anderen verursachten Schadens verpflichtet ist, auch der andere für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der andere allein, im Falle des § 829 der Aufsichtspflichtige allein verpflichtet. (3) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 833 bis 838 zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, ein Dritter für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der Dritte allein verpflichtet.
§ 426 BGB Ausgleichungspflicht, Forderungsübergang (1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen. (2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.
Der Träger ist für die Auswahl der zur Erfüllung der Aufsichtspflicht notwendigen Betreuer verantwortlich. Zunächst wird von einem Verschulden des Trägers ausgegangen. Wenn dieser aber den Entlastungsbeweis führen kann, dass der Mitarbeiter fachlich qualifiziert war, dann ist eine direkte Mithaftung nicht gegeben (§ 831 BGB Abs. 1 Satz 2 BGB).
Die Schadensersatzpflicht gegenüber einem geschädigten Dritten ergibt sich aus § 832 BGB. Sie tritt nur bei Minderjährigkeit des Gruppenangehörigen ein, das heißt nur dann, wenn das Gruppenmitglied das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
§ 832 BGB Haftung des Aufsichtspflichtigen (1) Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde. (2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher die Führung der Aufsicht durch Vertrag übernimmt.
Im zivilrechtlichen Sinne (Schadenshaftung ) unterscheidet man verschiedene Verschuldungsgrade, nach denen sich dann auch der Schadensersatz richtet.
die leichte Fahrlässigkeit: Leicht fahrlässig handelt, wer die erforderliche Sorgfalt außer acht lässt. Es wurde zwar einiges unternommen um Gefahren zu verhindern oder abzuwenden, aber durch eine kleine Unachtsamkeit, wie es jedem mal passieren kann, ist es trotzdem zu einem Schaden gekommen. Beispiel: der Gruppenleiter geht mit der Gruppe ins Freibad. Er befindet sich mit einem Teil der Gruppe im Schwimmerbecken. Da er nicht auch gleichzeitig im Nichtschwimmerbecken sein kann hätte er einen zweiten Leiter mitnehmen müssen.
die grobe Fahrlässigkeit: Die liegt im Einzelfall dann vor, wenn die allereinfachste und für jeden selbstverständlich erscheinende Sorgfalt außer acht gelassen wird, also überhaupt keine Vorkehrungen getroffen wurden. Beispiel: Der Gruppenleiter geht mit der Gruppe ins Freibad. Die Kids sind im Wasser, der Jugendleiter liegt auf seiner Matte fern ab des Beckens, so dass er seine Kids nicht sehen kann.
der Vorsatz: hier wird absichtlich und wissentlich ein Schaden herbeigeführt oder zugelassen, ohne abzuwehren bzw. einzugreifen. In dieser vorsätzlichen Fahrlässigkeit ist auf jedem Fall mit einer persönlichen Haftung des Mitarbeiters zu rechnen.
Ob der Verein, oder der Jugendbetreuer oder beide prozentual für den entstandenen Schaden aufkommen muss, hängt davon ab, ob eine vorsätzliche, eine mittlere oder eine einfache Fahrlässigkeit des Mitarbeiters vorliegt.
Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Aufsichtspflichtverletzung wird der Schaden wohl völlig vom Jugendleiter zu tragen sein.
Bei mittlerer Fahrlässigkeit dürfte es eine Verteilung des Schadens geben.
Bei einfacher Fahrlässigkeit dürfte der Schaden i.d.R. vom Träger übernommen werden, so dass der Jugendleiter keinen Schaden zu tragen hat.
In welcher Weise eine Schadensersatzpflicht zu erfüllen ist, ergibt sich unter anderem aus den §§ 249 und 842 – 844 BGB.
Der ursprüngliche Zustand ist wiederherzustellen, d.h. bei Diebstahl oder Zerstörung ist der Gegenwert in Geld zu ersetzen.
§ 249 BGB Art und Umfang des Schadensersatzes (1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
Bei Personenschäden sind die Nachteile zu ersetzen, die diese Person dadurch erlitten hat. Das können Krankenhauskosten, Fahrtkosten etc. sein.
§ 842 BGB Umfang der Ersatzpflicht bei Verletzung einer Person Die Verpflichtung zum Schadensersatz wegen einer gegen die Person gerichteten unerlaubten Handlung erstreckt sich auf die Nachteile, welche die Handlung für den Erwerb oder das Fortkommen des Verletzten herbeiführt.
Bei Gesundheitsschädigungen und bei Tod sind in der Regel Schmerzensgeld oder eine Rente zu bezahlen.
§ 843 BGB Geldrente oder Kapitalabfindung (1) Wird infolge einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit die Erwerbsfähigkeit des Verletzten aufgehoben oder gemindert oder tritt eine Vermehrung seiner Bedürfnisse ein, so ist dem Verletzten durch Entrichtung einer Geldrente Schadensersatz zu leisten. (2) Auf die Rente findet die Vorschrift des § 760 Anwendung. Ob, in welcher Art und für welchen Betrag der Ersatzpflichtige Sicherheit zu leisten hat, bestimmt sich nach den Umständen. (3) Statt der Rente kann der Verletzte eine Abfindung in Kapital verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. (4) Der Anspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein anderer dem Verletzten Unterhalt zu gewähren hat.
§ 844 BGB Ersatzansprüche Dritter bei Tötung (1) Im Falle der Tötung hat der Ersatzpflichtige die Kosten der Beerdigung demjenigen zu ersetzen, welchem die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen. (2) Stand der Getötete zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten in einem Verhältnis, vermöge dessen er diesem gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden konnte, und ist dem Dritten infolge der Tötung das Recht auf den Unterhalt entzogen, so hat der Ersatzpflichtige dem Dritten durch Entrichtung einer Geldrente insoweit Schadensersatz zu leisten, als der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen sein würde; die Vorschrift des § 843 Abs. 2 bis 4 findet entsprechende Anwendung. Die Ersatzpflicht tritt auch dann ein, wenn der Dritte zur Zeit der Verletzung gezeugt, aber noch nicht geboren war.

strafrechtliche Folgen:
Das Strafrecht wird nach Anzeige der Eltern oder der Polizei vom Staatsanwalt wahrgenommen (strafrechtliche Haftung). Hierbei wird man zu Geld- oder Gefängnisstrafen verurteilt.
Nach einer Gesetzesverletzung wird der Gruppenleiter meist in zwei getrennten Prozessen nach beiden Rechten verurteilt. Eine Verurteilung im Strafprozess hat meistens eine Verurteilung im Zivilprozess zur Folge. In einem Zivilprozess muss der Jugendleiter beweisen, dass er seine Aufsichtspflicht nicht verletzt hat. In einem Strafprozess muss die Klägerseite beweisen, dass eine Aufsichtspflichtverletzung vorgelegen hat.
Im strafrechtlichen Sinne liegt Fahrlässigkeit dann vor, wenn der Täter die Sorgfalt, zu der er nach den Umständen und nach seine persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten verpflichtet und imstande war, außer acht gelassen hat und infolgedessen entweder die Folgen, die er bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt hätte voraussehen können, nicht vorausgesehen (unbewusste Fahrlässigkeit) oder den Eintritt der Folgen für möglich gehalten, aber darauf vertraut hatte, sie werden nicht eintreten (bewusste Fahrlässigkeit).

Strafrechtliche Folgen können haben:
Unfälle mit Körperverletzung ( § 223 ff StGB)
Wenn ein Minderjähriger eine strafbare Handlung begeht, die aufgrund einer unzureichenden Beaufsichtigung erfolgt ist. Dies setzt jedoch voraus, dass die Tat bei ausreichender Aufsicht hätte verhindert werden können. Es geht hier um Handlungen, bei denen vorsätzlich oder fahrlässig andere geschädigt werden.
§ 171 StGB Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht Wer seine Fürsorge- oder Erziehungspflicht gegenüber einer Person unter sechzehn Jahren gröblich verletzt und dadurch den Schutzbefohlenen in die Gefahr bringt, in seiner körperlichen oder psychischen Entwicklung erheblich geschädigt zu werden, einen kriminellen Lebenswandel zu führen oder der Prostitution nachzugehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Wenn ein Mitarbeiter selbst eine strafbare Handlung begeht (z.B. sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen § 173 StGB).
Wenn der Mitarbeiter selbst irgendwelche Gefahren für die Gruppe herbeiführt
Bei strafrechtlichen Sachverhalten ist jeder für sich selbst verantwortlich, egal ob nun vorsätzlich oder auch "nur" fahrlässig gehandelt wurde. Eine Haftpflichtversicherung wird sicherlich keine Schäden übernehmen, die vorsätzlich begangen wurden.
Fallbeispiele

Fallbeispiel 1
Der Oberquerulant Jürgen wird von Freizeitteilnehmer Uwe (13 Jahre alt) verhauen. Mitarbeiter Hannes schaut dem Treiben zu (vermutlich denkt er sich "geschieht dem mal ganz recht"). Der vorbeikommende Mitarbeiter Steffen sieht die Prügelei und schreitet ein. Da Uwe nicht aufhört auf Jürgen einzuschlagen, verabreicht Mitarbeiter Steffen dem minderjährigen Teilnehmer Uwe ein paar kräftige Ohrfeigen.
Die Frage: Wer kann, sofern die Eltern Anzeige gegen alle/einen der Anwesenden stellen mit einer Schadensersatzforderung rechnen?

Die Lösung:
Freizeitteilnehmer Uwe ist noch nicht 14 Jahre alt, daher also noch nicht strafmündig. Für die Körperverletzung an Jürgen kann er also nicht belangt werden.
Der Mitarbeiter Hannes hat zugesehen und hat nicht eingegriffen, obwohl ein Junge durch einen anderen verletzt wurde. Er hat eine Körperverletzung durch Unterlassen begangen. (§§ 223 i.V.m. §13 StGB)
Der Mitarbeiter Steffen hat durch seine Ohrfeigen eine Körperverletzung begangen. Diese erfolgte jedoch nur dadurch, weil er dem Jürgen zu Hilfe kam. Er hat also aus "Nothilfe" gehandelt. Das ist rechtmäßig. (§ 34 StGB)
Freizeitteilnehmer Jürgen hat den Angriff von Uwe abgewehrt. Die dem Uwe zugefügte Körperverletzung ist daher ebenfalls zulässig, da sie aus Notwehr geschah. (§32 StGB)
Fazit: Der Mitarbeiter Hannes kann aufgrund "Körperverletzung durch Unterlassen" nach §823 Abs.1 BGB zivilrechtlich auf Schadensersatz verklagt werden.
§ 223 StGB Körperverletzung (1) Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar.
§ 13 StGB Begehen durch Unterlassen (1) Wer es unterlässt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht. (2) Die Strafe kann nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
§ 32 StGB Notwehr (1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig. (2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
§ 34 StGB Rechtfertigender Notstand Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
§ 323c StGB Unterlassene Hilfeleistung Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Fallbeispiel 2:
Mitarbeiter diszipliniert Teilnehmer mit Schlägen. Dabei erleidet der Teilnehmer eine Platzwunde, die genäht werden muss.
Die Frage: War der Mitarbeiter berechtigt Schläge als Disziplinarmaßnahme zu verwenden?
Die Lösung: Notwehr oder die Abwendung einer Gefahr liegen nicht vor, wie in Fallbeispiel 1. Der Teilnehmer kann Schmerzensgeldansprüche erheben.

Fallbeispiel 3:
Während eines Lagerfeuers kommt einer der Teilnehmer auf die Idee übers Feuer zu springen. Der Mitarbeiter schaut dabei zu. Eines der Kinder stolpert und verbrennt sich dabei an den Händen und im Gesicht.
Die Frage: Ist dem Mitarbeiter Aufsichtspflichtverletzung vorzuwerfen?
Die Lösung: Dem Mitarbeiter ist grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen, da er wissen müsste, dass bei solchen "Mutproben" schnell was passieren kann. Der Umgang mit Feuer stellt immer höhere Anforderungen an die Aufsichtspflicht dar. Kleidungsstücke aus Kunststoff sind schnell entflammbar. Mit ins Feuer gelegte Stöcke, die von den Kids dann als "brennende Fackeln" herausgeholt und hin und herbewegt werden, können einem herumstehenden Kind ins Auge treffen.
Weitere Beispiele aus der Rechtsprechung

Die Aufsichtspflicht verletzt, wer:
ein 7-jähriges Kind beim Abbrennen von Feuerwerkskörpern nicht ständig im Auge behält,
ein 6-jähriges Kind nicht vom Rande eines Bauplatzes zurückholt,
den Zugang zu Waffen im Elternhaus ermöglicht, obwohl die Vorliebe des 15-Jährigen für Waffen bekannt ist.

Die Aufsichtspflicht verletzt nicht, wer:
ein 11-jähriges Kind in der Wohnung allein lässt,
ein normal entwickeltes, 8 bis 9 Jahre altes Kind ohne Aufsicht im Freien spielen lässt,
ein 5-jähriges Kind auf dem Bürgersteig an einer wenig befahrenen Straße spielen lässt, oder das Radfahren des Kindes auf einer wenig befahrenen Straße nach vorheriger Belehrung erlaubt.

Aber:
In jedem neuen Fall vor Gericht werden die konkreten Umstände betrachtet und in
ihrem Zusammenwirken neu bedacht.
Quellen

Quellen aus dem Internet:
http://www.dhanschke.de/files/sr-3.pdf
http://www.praxis-jugendarbeit.de/jugendleiter-schulung/aufsichtspflicht-jugendleiter.html#top
http://www.aufsichtspflicht.de
http://www.elternimnetz.de/cms/paracms.php?site_id=5

Quellen aus Büchern:
BGB
Schleicher – Jugend- und Familienrecht S.51 ff
18
Erstellt von: Mirjam Wend
Ruben Flemmig
Timo Jannack
FOS 07 11/2
Inhalt
Das kleine Einmaleins der Aufsichtspflicht
Alles, was mit der Geschichte, den Rechten und dem Umfang der Aufsichtspflicht über Minderjährige und Schutzbefohlene zu tun hat. (3707 Wörter)
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